Hausordnung für die Stadtbahn-Anlagen
Die BOGESTRA möchte Sie schnell und störungsfrei an Ihr Ziel bringen. Deshalb bitten wir Sie, die Stadtbahn-Anlagen, ihre Zugänge und Einrichtungen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung zu benutzen und sich so zu verhalten, dass der Betrieb nicht gefährdet oder gestört wird. Helfen Sie bitte unserem Personal Beschädigungen, Verunreinigungen und Missbrauch der Anlagen und Betriebseinrichtungen zu verhindern.
Im einzelnen möchten wir Sie auf Folgendes aufmerksam machen:
Die Stadtbahn-Anlagen dienen ausschließlich dem öffentlichen Verkehr und dem Zugang zu den in diesem Bereich vorhandenen Einrichtungen und Läden. Der Aufenthalt in den Stadtbahn-Anlagen ist nur im Rahmen dieser Zweckbestimmung gestattet. Die Benutzer der Stadtbahn-Anlagen haben sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt sowie andere Benutzer nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Insbesondere ist untersagt:
- das Benutzen der Stadtbahn-Anlagen als Ruhe-, Spiel- oder Lagerplatz,
- das Anbieten von Waren oder Leistungen aller Art sowie jede Werbung außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen und Einrichtungen,
- das unbefugte oder missbräuchliche Betätigen oder Benutzen von Rolltreppen, Fernsprechern, Verkaufsautomaten, Entwertern, Beleuchtungsanlagen, Laut- sprechern, Feuerlöscheinrichtungen und sonstigen Betriebseinrichtungen,
- jede Beschädigung oder Verunreinigungen der Stadtbahn-Anlagen,
- der Genuss von alkoholischen Getränken oder berauschenden Mitteln sowie das Rauchen auf den Bahnsteigen und im Bereich der Zugangsanlagen,
- das Anbringen oder Verteilen von Plakaten, Handzetteln, Ansichtskarten oder sonstigen Druckwerken aller Art,
- das Befahren der Stadtbahn-Anlagen mit Fahrzeugen jeglicher Art, u. a. Fahrrädern, Rollschuhen, Rollbrettern oder ähnlichen Geräten.
Verursacher von Beschädigungen, Verunreinigungen oder Missbrauch werden auf Ersatz der Kosten in Anspruch genommen, die zur Beseitigung der Folgen ihrer Handlungen erforderlich waren.
Achtung!
Das Betreten der Gleisanlagen ist lebensgefährlich! Deshalb ordnet die Bau- und Betriebsordnung für Straßenbahnen auch zu Ihrem eigenen Schutz an: Gleisanlagen dürfen von Unbefugten nicht betreten werden. Zuwiderhandlungen werden nach den gesetzlichen Vorschriften geahndet. Gleiches gilt für das Betreten der Tunnelanlagen hinter den Absperrungen an den Bahnsteigenden.